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Lohnsteuerkarte


Ansprechpartner
im Rathaus:
Gerhard Macht

 
Tel. 09948 / 9408-16
E-Mail: gerhard.macht(at)markt-eschlkam.de

Informationen zur Ausstellung und Änderung von Lohnsteuerkarten

Der Antrag auf Ausstellung oder Änderung von Lohnsteuerkarten, sowie auf Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte kann telefonisch, persönlich oder schriftlich gestellt werden.

Hinweis:
Für abgelaufene Kalenderjahre ist eine Ausstellung und/oder Änderung von Lohnsteuerkarten nicht mehr möglich.
Für die Erstellung einer ersten oder weiteren Lohnsteuerkarte sowie für die Erstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte können Sie auch unseren Online-Formular auf unserer Internetseite „ Formulare zum Download“ nutzen.

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Zuständigkeiten von Ausstellung und Änderung

Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer am 20. September des dem Kalenderjahr, für das die Lohnsteuerkarte gilt, vorangehenden Jahres oder erstmals nach diesem Stichtag seine Hauptwohnung hatte.

Bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ehegatten am maßgebenden Stichtag

1. wenn sie insgesamt nur eine Wohnung haben, fĂĽr diese eine gemeinsame Wohnung, oder

2. wenn sie mehrere Wohnungen haben, fĂĽr eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet sind.

Sind die Ehegatten für keine gemeinsame Wohnung gemeldet, so ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der ältere Ehegatte am maßgebenden Stichtag mit Hauptwohnung gemeldet ist. Nach Ablauf des Kalenderjahres darf mit Wirkung für das abgelaufene Kalenderjahr eine Lohnsteuerkarte nicht mehr ausgestellt werden.
Für die Ausstellung einer Ersatzlohnsteuerkarte ist jeweils die Gemeinde zuständig, von der die Originallohnsteuerkarte erstellt wurde. Für diesen Vorgang ist die persönliche Vorsprache oder ein schriftlicher Antrag erforderlich.

Hierbei möchten wir noch darauf hinweisen, dass für die Ausfertigung einer Ersatzlohnsteuerkarte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5,--€ festzusetzen ist, wenn Sie die Originallohnsteuerkarte verloren haben. Die Gebühr kann dem Antrag in bar oder als Verrechnungsscheck beigefügt werden; die Zahlung durch Briefmarken oder gegen Rechnungsstellung ist nicht möglich. Bei schriftlichen Anträgen ohne entsprechenden Geldbetrag wird die anfallende Gebühr per Nachnahme erhoben.

Bei Änderung und Ergänzung der Lohnsteuerkarte gilt für die örtliche Zuständigkeit der Gemeinden folgendes:

1. Weichen die Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte von den tatsächlichen Verhältnissen ab oder ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse bis zum Beginn des Kalenderjahres, fĂĽr das die Lohnsteuerkarte gilt, so ist fĂĽr die Ă„nderung der Eintragungen die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat. Das gilt nicht fĂĽr Ă„nderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerkarte, die vorzunehmen sind, weil nach Ausstellung der Lohnsteuerkarte der Arbeitnehmer geheiratet hat oder die Voraussetzungen fĂĽr die Bescheinigung eines Kindes eingetreten sind; in diesen Fällen richtet sich die Zuständigkeit der Gemeinde nach der Nummer 2.

2. Ă„ndern sich die tatsächlichen Verhältnisse im Laufe des Jahres, fĂĽr das die Lohnsteuerkarte ausgestellt wurde, so ist

a) bei unverheirateten Arbeitnehmern und bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte fĂĽr seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen fĂĽr seine Hauptwohnung, gemeldet ist.

b) bei verheirateten Arbeitnehmern, deren Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist und die von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, ist die Gemeinde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte,

aa) wenn sie ingesamt nur eine Wohnung haben, fĂĽr diese eine gemeinsame Wohnung,

bb) wenn sie mehrere Wohnungen haben, für eine Hauptwohnung gemeldet sind. Sind die Ehegatten weder für eine gemeinsame Wohnung im Sinne des Doppelbuchstabens aa) noch im Falle des Doppelbuchstabens bb) für eine gemeinsame Hauptwohnung gemeldet, so ist die Änderung von der Gemeinde vorzunehmen, in deren Bezirk der ältere Ehegatte im Zeitpunkt der Vorlage der Lohnsteuerkarte für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung gemeldet ist.

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Eintragung von Kinderfreibeträgen

Kinder sind von der Gemeinde nur zu bescheinigen, wenn sie zu Beginn des Kalenderjahres unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (d. h. in Deutschland mit Wohnung gemeldet) sind, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und es sich nicht um Pflegekinder eines Arbeitnehmers handelt.
Für jedes zu berücksichtigende Kind ist grundsätzlich der Zähler 0,5 zu bescheinigen. Der Zähler 1 gilt für ein Kind,

  • das bei Verheirateten in Steuerklasse III oder IV zu beiden Ehegatten im Kindschaftsverhältnis steht (dies ist nicht der Fall im Verhältnis zum Stiefelternteil) oder
  • dessen anderer Elternteil vor Beginn des Kalenderjahres verstorben oder
  • das ein Arbeitnehmer allein adoptiert hat.

Die Fälle der Berücksichtigung des Zählers 1 für ein Kind sind abschließend aufgezählt. Die Gemeinde darf deshalb auf der Lohnsteuerkarte auch dann nur den Zähler 0,5 eintragen, wenn dem Arbeitnehmer der ganze Kinderfreibetrag zusteht, weil

  • der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder
  • der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist oder
  • der andere Elternteil voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
  • auf Antrag der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf den Arbeitnehmer zu ĂĽbertragen ist, weil der Arbeitnehmer, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung gegenĂĽber dem Kind fĂĽr das Kalenderjahr im wesentlichen nachkommt.

Der Zähler 1 wird in diesen Fällen auf Antrag vom Finanzamt eingetragen.

Kinder, die nicht in der Wohnung des Arbeitnehmers gemeldet sind, darf die Gemeinde nur berücksichtigen, wenn für dieses Kind eine steuerliche Lebensbescheinigung vorgelegen hat, die nicht älter als drei Jahre ist.

Die steuerliche Lebensbescheinigung für Kinder ist auf Antrag Personen auszustellen, die mit dem Kind im ersten Grad verwandt sind, wenn das Kind nicht in der Wohnung dieser Person gemeldet ist und zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zuständig ist die Gemeinde, bei der das Kind mit (Haupt-)Wohnung gemeldet ist. Der Antragsteller muss durch geeignete Unterlagen über die Feststellung der Vaterschaft, nachweisen, dass er mit dem Kind im ersten Grad verwandt ist.

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Änderung der Lohnsteuerklassen (Klassenwechsel)

  • Treten bei einem Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres, fĂĽr das die Lohnsteuerkarte gilt, die Voraussetzungen fĂĽr eine gĂĽnstigere Steuerklasse (Ă„nderung des Familienstandes) oder höhere Zahl der Kinderfreibeträge ein, so kann der Arbeitnehmer bis zum 30. November bei der Gemeinde die Ă„nderung der Eintragung beantragen. Die Ă„nderung ist mit Wirkung von dem Tage an vorzunehmen, an dem erstmals die Voraussetzungen fĂĽr die Ă„nderung vorlagen.
  • Wahlweise Ă„nderung der Steuerklassen-Kombination III/V in IV/IV, fĂĽr das die Lohnsteuerkarte gilt und umgekehrt.
     
    Ehegatten, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, können nach dem 31.12 auf gemeinsamen Antrag im Laufe des Kalenderjahres einmal, spätestens bis zum 30. November, bei der Gemeinde beantragen, die auf ihren Lohnsteuerkarten eingetragenen Steuerklassen in andere Steuerklassen zu ändern. Die Änderung ist grundsätzlich mit Wirkung ab dem Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats vorzunehmen. Wird der Antrag mündlich nur von einem Ehegatten gestellt, kann die Gemeinde einen gemeinsamen Antrag beider Ehegatten unterstellen, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden.
     
    Das Antragsrecht ist nur dann verbraucht, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt des Steuerklassenwechsels steuerpflichtigen Arbeitslohn beziehen. Der zur Zeit der Arbeitslosigkeit eines Ehegatten vorgenommene Steuerklassenwechsel steht demnach einem erneuten Wechsel im Laufe des Kalenderjahres nicht entgegen; beziehen später beide Ehegatten wieder Arbeitslohn, ist demnach in solchen Fällen eine erneute Änderung der Steuerklassen zulässig. Eine nach Erhalt der Lohnsteuerkarten, aber vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarten gelten, vorgenommene Steuerklassenänderung ist ebenso wenig eine Änderung im obigen Sinne, wie die erstmalige Änderung der Steuerklassen aus Anlass der Eheschließung. Im übrigen ist eine weitere Änderung der Steuerklassen nur dann statthaft, wenn ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht oder verstorben ist.
  • Lohnsteuerklassenänderung aufgrund EheschlieĂźung:
    Nach der EheschlieĂźung haben Ehegatten die Möglichkeit, zwischen den Lohnsteuerklassenkombinationen IV/IV oder III/V  zu wählen. Sofern fĂĽr beide Ehegatten bereits Lohnsteuerkarten ausgestellt wurden, mĂĽssen diese gleichzeitig vorgelegt werden. Hatte einer der beiden Ehegatten bisher keine Lohnsteuerkarte erhalten, genĂĽgt die Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten zur Eintragung der Steuerklasse III. Die Ă„nderung erfolgt zum Tag der EheschlieĂźung. 
  • Lohnsteuerklassenänderung aufgrund Ehescheidung:
    Die Änderung der Lohnsteuerkarte auf die Steuerklasse I oder Steuerklasse II ist erst ab dem nächsten 01.01., der auf die rechtskräftige Scheidung folgt, möglich. In diesem Fall kann die Lohnsteuerkarte einer steuerpflichtigen Person (ohne die des geschiedenen Ehegatten) allein bearbeitet werden. Eine Änderung im Jahr der Scheidung ist nicht möglich. Ersatzweise kommt für dieses Jahr lediglich ein Steuerklassenwechsel (z.B. von der Steuerklassenkombination III/V auf IV/IV) in Betracht, wofür allerdings beide Lohnsteuerkarten und eine entsprechende Erklärung beider Personen notwendig sind.
  • Lohnsteuerklassenänderung aufgrund der Wahl einer getrennten Veranlagung (dauerndes Getrenntleben im steuerrechtlichen Sinn):
    Voraussetzung hierfür ist, dass eine entsprechende Erklärung eines Ehegatten hierüber vorliegt. Diese kann formlos (wichtig ist, dass das Datum der Trennung angegeben wird) oder mittels eines Vordruckes, der auf Wunsch ausgehändigt oder zugeschickt wird, abgegeben werden muss. Die Änderung der Lohnsteuerkarte auf die Steuerklasse I oder Steuerklasse II ist ab dem nächsten 01.01., der auf das angegebene Trennungsdatum folgt, möglich. In diesem Fall kann die Lohnsteuerkarte einer steuerpflichtigen Person (ohne die des anderen Ehegatten) allein bearbeitet werden. Für das Jahr, in dem die Trennung erfolgte, kommt dagegen lediglich ein Steuerklassenwechsel (z.B. von der Steuerklassenkombination III/V auf IV/IV) in Betracht, wofür allerdings beide Lohnsteuerkarten und eine entsprechende Erklärung beider Ehegatten notwendig sind.
  • Lohnsteuerklassenänderung aufgrund Tod eines Ehegatten:
    Die Steuerklasse III steht dem überlebenden Ehegatten (sofern er bislang in die Steuerklasse III, IV oder V eingestuft war) ab dem nächsten Monatsersten, der auf das Sterbedatum folgt, und für das nächste Kalenderjahr zu. Die Lohnsteuerkarte der verstorbenen Person muss zur Bearbeitung nicht vorgelegt werden.

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Lohnsteuerklasse II

Die Steuerklasse II (mit Zahl der Kinderfreibeträge)  kann aufgrund einer Gesetzesänderung ab dem Steuerjahr 2004 von der Gemeinde nur noch erteilt werden, wenn die Bedingungen des § 24b Einkommensteuergesetz erfĂĽllt sind.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (bzw. die Steuerklasse II) wird nur noch bei alleinstehenden Steuerpflichtigen gewährt, wenn

  • sie mit mindestens einem Kind, fĂĽr das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz oder Kindergeld zusteht, eine Haushaltsgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung bilden,
  • der Steuerpflichtige und sein Kind in der gemeinsamen Wohnung gemeldet sind (Haupt- oder Nebenwohnung). Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz erfĂĽllt.

Als alleinstehend gelten Steuerpflichtige, die

  • nicht die Voraussetzungen fĂĽr eine Ehegattenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (= Lohnsteuerklasse III, IV, V) erfĂĽllen oder verwitwet sind und
  • keine Haushaltsgemeinschaft (Haupt- oder Nebenwohnsitz) mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, fĂĽr diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (= Kinderfreibetrag) oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind, das seinen gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst ableistet oder eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausĂĽbt.

Arbeitnehmer, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können die Steuerklasse II dagegen nicht erhalten.

Die Gemeinde darf einem alleinerziehenden Arbeitnehmer bei der Ausstellung der Lohnsteuerkarten nur dann die Steuerklasse II bescheinigen, wenn dieser der Gemeinde schriftlich versichert, dass er die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrages erfüllt. Die Gemeinde ist für die Eintragung der Steuerklasse II zuständig, wenn der Alleinerziehende mindestens ein minderjähriges Kind hat. Bei Alleinerziehenden, deren Kinder zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, wird die Steuerklasse II hingegen auf Antrag vom Finanzamt eingetragen.

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Lohnsteuerklassen

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in sechs Steuerklassen eingereiht. Dabei gilt folgendes:

1. In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die

  • ledig sind,
  • Verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen fĂĽr die Steuerklasse III oder IV nicht erfĂĽllt sind.

2. In die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag (näheres siehe unter Lohnsteuerklasse II) zu berĂĽcksichtigen ist.

3. In die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,

a) die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und

  • der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn bezieht oder
  • der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,

b) die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt haben, fĂĽr das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,

c) deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn

  • im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
  • der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommens-teuerpflichtig sind, fĂĽr das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist.

4. In die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers ebenfalls Arbeitslohn bezieht.

5. In die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird.

6. Die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, fĂĽr die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren Dienstverhältnis.

7. Gemeinsam veranlagte Ehegatten können zwischen den Steuerklassen IV/IV oder III/V frei wählen. Dabei ist zu beachten, dass bei der Kombination IV/IV regelmäßig eine Nachbesteuerung entfällt. Sofern die Arbeitslöhne der Ehegatten allerdings unterschiedlich sind, werden bei der Steuerklassenkombination IV/IV in der Regel zu viel Steuern bezahlt. Im Rahmen der Einkommenssteuererklärung kann jedoch ein Antrag auf RĂĽckerstattung gestellt werden. Die Steuerklassenkombination II/V kann vorteilhaft sein, wenn ein Ehegatte mehr als 60% des gemeinsamen Einkommens verdient. Die/der Mehrverdienende sollte dann die Steuerklasse III, die/der andere die Steuerklasse V wählen.

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